Benutzungsordnung der Stadtbibliothek
§ 1 Allgemeines
1. Die Stadtbibliothek Geithain ist eine Einrichtung der Stadt Geithain. Als öffentliche Bibliothek stellt sie Jedermann ihr Bibliotheksgut zur Nutzung zur Verfügung. Die Nutzung ist grundsätzlich entgeltpflichtig.
2. Die Benutzungsordnung der Bibliothek dient der Regelung von Verhaltensnormen in der Bibliothek. Zwischen der Stadtbibliothek Geithain und dem Benutzer wird ein jeweils auf ein Jahr befristetes privatrechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
§ 2 Anmeldung
1. Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines Personalausweises oder seines Passes einmalig an. Mit Entrichtung des jährlichen Benutzungsentgeltes gemäß § 6/1 dieser Ordnung entfällt eine wiederholte Anmeldung. Der Benutzerausweis wird automatisch verlängert.
2. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen eine Einwilligungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters auf dem Anmeldeformular. Dieser verpflichtet sich damit im Schadensfall und hinsichtlich anfallender Entgelte zur Begleichung. Eines neuen Anmeldeformulars nach Ablauf der Jahresfrist gemäß§ 1/2 dieser Ordnung bedarf es nicht, wenn das Benutzungsentgelt wieder entrichtet wird.
3. Juristische Personen/Körperschaften/Anstalten/Stiftungen des öffentlichen und des Privatrechts haben eine Zulassung zur Benutzung schriftlich zu beantragen. Ziffer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
4. Wer als Benutzer zugelassen wird, erhält einen Benutzerausweis. Dieser ist nicht übertragbar und sorgfältig aufzubewahren. Der Verlust des Benutzerausweises sowie Wohnungswechsel und Namensänderungen sind unverzüglich der Bibliothek anzuzeigen.
5. Mit der Unterschrift auf dem Benutzerausweis, oder bis unter 16 Jahre auf dem Anmeldeformular, bestätigt der Benutzer die Anerkennung der Benutzerordnung und gibt sein Einverständnis zur elektronischen Speicherung seiner persönlichen Daten. Die Benutzerdaten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
§ 3 Benutzung der Stadtbibliothek
1. Das vorhandene Bibliotheksgut (Bücher, Zeitschriften u.a. Medien) kann unter Vorlage des Benutzerausweises zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind Teile des territorialkundlichen Bestandes, der Informationsbestand und der CD-ROM Auskunftsbestand.
2. Die Leihfrist der Medien beträgt 4 Wochen. In begründeten Fällen kann die Leihfrist verkürzt und die Anzahl der Medien beschränkt werden.
3. Ausgeliehene Medien können für den Benutzer vorgemerkt werden.
4. Liegt für entliehene Medien keine Vormerkung vor, kann die Bibliothek auf Antrag des Benutzers die Leihfrist für einzelne Medien verlängern.
5. In der Bibliothek nicht vorhandene Literatur kann die Bibliothek auf Antrag des Benutzers gegen ein Entgelt im Leihverkehr über Fernleihe bestellen.
6. Die Stadtbibliothek Geithain stellt einen öffentlichen Internet-Zugang bereit, der entsprechend dem Bildungs- und Informationsauftrag der Bibliothek entgeltpflichtig genutzt werden kann.
§ 4 Rechte und Pflichten der Benutzer / Haftung
1. Der Benutzer ist verpflichtet, Medien und Einrichtung der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Es ist nicht gestattet, ausgeliehene Medien an Dritte weiterzugeben.
2. Bei Verlust und für Schäden, die während der Ausleihe und der Benutzung auftreten, und die über eine normale Abnutzung hinausgehen, ist der Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter voll schadensersatzpflichtig. Kann bei Verlust ein identisches Ersatzexemplar nicht beschafft werden, ist der Neuwert in Geld zu erstatten.
3. Die Bibliothek haftet nicht für durch Benutzer mitgebrachtes und in der Bibliothek abhanden gekommenes Eigentum.
4. Für Schäden, die durch geliehene Medien an Geräten, Dateien und Datenträgern der Benutzer entstehen, übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
§ 5 Mahnungen
1. Wird die Leihfrist überschritten, ohne rechtzeitig eine Verlängerung beantragt zu haben, entstehen Säumnisgebühren. Die Gebühren werden sofort fällig und sind zu entrichten, auch wenn dem Benutzer noch keine Mahnung zugegangen ist.
2. Die Rückgabe der fälligen Medien wird höchstens 3x angemahnt. Wird auf die 3. Mahnung das entliehene Bibliotheksgut nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen zurückgegeben, so kann die Bibliothek Mittel des ordentlichen Gerichtsweges in Anspruch nehmen.
§ 6 Entgelte
1. Die Benutzung der Stadtbibliothek ist entgeltpflichtig. Das jährliche Nutzungsentgelt ist in der Anlage zu dieser Benutzungsordnung geregelt.
2. Die Anlage zu dieser Benutzungsordnung regelt auch die Gebühren für einzelne Leistungen der Stadtbibliothek sowie Leihfristüberschreitungen.
§ 7 Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Geithain tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung, dem 21.02.2001